Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bazillenausscheidergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 153/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
24.06.1964
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen:
die Art der Betriebe und Unternehmungen,
die Art der Verwendung in solchen Betrieben,
die Personenkreise, auf welche, sowie
den Zeitpunkt, von dem ab die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes anzuwenden sind.den Zeitpunkt, von dem ab die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat weiters im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen, innerhalb welcher Zeitabstände die in § 2 angeführten amtsärztlichen Untersuchungen zu wiederholen sind.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat weiters im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen, innerhalb welcher Zeitabstände die in Paragraph 2, angeführten amtsärztlichen Untersuchungen zu wiederholen sind.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat endlich im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung festzusetzen, welche der in § 3 des Gesetzes angeführten Einzelpersonen sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat endlich im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung festzusetzen, welche der in Paragraph 3, des Gesetzes angeführten Einzelpersonen sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Vorschriften über die Art der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchungen sowie über Form und Wortlaut der amtsärztlichen Zeugnisse (Formblatt) erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12129694
Alte Dokumentnummer
N8194537787L