Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bazillenausscheidergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 153/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
24.06.1964
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Untersuchungskosten.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die nach § 4 Abs. 1 vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung des nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Gutachtens, sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.Die nach Paragraph 4, Absatz eins, vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung des nach Paragraph 4, Absatz 2, erforderlichen Gutachtens, sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses unterliegt weder einer Verwaltungsgebühr noch einer Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129695
Alte Dokumentnummer
N8194537788L