Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bazillenausscheidergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 153/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufbewahrung der amtsärztlichen Zeugnisse.
§ 7.Paragraph 7,
Die amtsärztlichen Zeugnisse der beschäftigten, der amtsärztlichen Untersuchung unterzogenen Personen hat der Betriebsführer, beziehungsweise die in § 3 des Gesetzes angeführte Einzelperson, durch mindestens zwei Jahre - gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung - aufzubewahren und den Organen der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Die amtsärztlichen Zeugnisse der beschäftigten, der amtsärztlichen Untersuchung unterzogenen Personen hat der Betriebsführer, beziehungsweise die in Paragraph 3, des Gesetzes angeführte Einzelperson, durch mindestens zwei Jahre - gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung - aufzubewahren und den Organen der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
Schlagworte
Gewerbepolizei, Lebensmittelpolizei, Gesundheitspolizei
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129696
Alte Dokumentnummer
N8194537789L