Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.09.1945 bis 19.04.2002 — StGBl. Nr. 153/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.09.194519.04.2002 StGBl. Nr. 153/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bazillenausscheidergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.09.1945StGBl. Nr. 153/1945

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufsicht der Sanitätsbehörde.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Werden in einem Betrieb oder Unternehmen Personen bei der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von zum unmittelbar menschlichen Genuß bestimmten Nahrungs- und Genußmitteln verwendet, für welche die vorgeschriebenen amtsärztlichen Zeugnisse nicht aufliegen, kann die Sanitätsbehörde unter Festsetzung einer angemessenen Frist die Beibringung der vorgeschriebenen amtsärztlichen Befunde, beziehungsweise des amtsärztlichen Zeugnisses vorschreiben oder bei Gefährdung des Lebens und Wohles von Personen durch den Genuß dieser Nahrungs- und Genußmittel die Entfernung, beziehungsweise Fernhaltung der in Frage kommenden Person von allen Arbeiten anordnen, bei denen eine Übertragung der Krankheitserreger usw. (Paragraph 4, des Gesetzes) möglich ist, und nötigenfalls auch die Schließung des Betriebes oder Unternehmens verfügen.
  2. Absatz 2,Kann eine zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung verpflichtete Einzelperson (Paragraph 3,) das amtsärztliche Zeugnis nicht vorweisen, hat die Sanitätsbehörde sinngemäß nach Abs. (1) vorzugehen.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129697

Alte Dokumentnummer

N8194537790L