Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Züchter kann um Verlängerung einer unbedingten Eintragung im Zuchtbuch ansuchen.
(2)Absatz 2,Über dieses Ansuchen entscheidet die Zuchtbuchkommission.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit der Verlängerung beträgt vier Erntejahre.
(4)Absatz 4,Die unbedingte Eintragung und ihre Verlängerung ist dem Züchter vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129750
Alte Dokumentnummer
N8194737809L