Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.03.199330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Während der Gültigkeitsdauer der Eintragung hat der Züchter jährlich Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der eingetragenen Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden und das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Fläche der Zuchtbuchkommission bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt für Pflanzenbau führt das Sortenregister, hat das eingesandte Saatgut und die Muster zu sammeln und in dasselbe einzutragen, die laufenden wissenschaftlichen Kontrolluntersuchungen des Saatgutes vorzunehmen und über deren Ergebnis der Zuchtbuchkommission zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129753

Alte Dokumentnummer

N8194737812L