Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1993Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Alle vor dem Jahre 1938 im Zuchtbuch eingetragen gewesenen „Hochzuchten", wenn ihre Weiterführung im landeskulturellen Interesse liegt und sie den Bedingungen des § 2, lit. a, entsprechen, werden über Antrag des Züchters wieder als „Hochzuchten" unbedingt eingetragen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als „Erhaltungszuchten" (§ 2, lit. b) gelten und ihre unbedingte Eintragung als solche beantragt wird.Alle vor dem Jahre 1938 im Zuchtbuch eingetragen gewesenen „Hochzuchten", wenn ihre Weiterführung im landeskulturellen Interesse liegt und sie den Bedingungen des Paragraph 2,, Litera a,, entsprechen, werden über Antrag des Züchters wieder als „Hochzuchten" unbedingt eingetragen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als „Erhaltungszuchten" (Paragraph 2,, Litera b,) gelten und ihre unbedingte Eintragung als solche beantragt wird.
(2)Absatz 2,Die in die Sortenliste des Reichsnährstandes aufgenommenen österreichischen Züchtungen werden, soweit sie „Hochzuchten" sind, auf Antrag des Züchters und bei Erfüllung aller sonstigen Bedingungen [§ 5, Abs. (1) bis (5)] in das wiedererrichtete Zuchtbuch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unbedingt eingetragen.
(3)Absatz 3,Die diesbezüglichen Anträge [Abs. (1) und (2)] sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an gerechnet bei der Zuchtbuchkommission zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129756
Alte Dokumentnummer
N8194737815L