Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
27.02.1947 bis 28.02.1993 — BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1527.02.194728.02.1993 BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.02.1947BGBl. Nr. 34/1947

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1993

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Alle vor dem Jahre 1938 im Zuchtbuch eingetragen gewesenen „Hochzuchten", wenn ihre Weiterführung im landeskulturellen Interesse liegt und sie den Bedingungen des Paragraph 2,, Litera a,, entsprechen, werden über Antrag des Züchters wieder als „Hochzuchten" unbedingt eingetragen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als „Erhaltungszuchten" (Paragraph 2,, Litera b,) gelten und ihre unbedingte Eintragung als solche beantragt wird.
  2. Absatz 2,Die in die Sortenliste des Reichsnährstandes aufgenommenen österreichischen Züchtungen werden, soweit sie „Hochzuchten" sind, auf Antrag des Züchters und bei Erfüllung aller sonstigen Bedingungen [§ 5, Abs. (1) bis (5)] in das wiedererrichtete Zuchtbuch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unbedingt eingetragen.
  3. Absatz 3,Die diesbezüglichen Anträge [Abs. (1) und (2)] sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an gerechnet bei der Zuchtbuchkommission zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129756

Alte Dokumentnummer

N8194737815L