Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.03.199330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Eintragung ist im Zuchtbuch zu löschen:
    1. Litera a
      wenn die erneute Überprüfung einer bedingt eingetragenen Sorte ergibt, daß sie sich nicht zur Eintragung eignet (Paragraph 2,, Litera a und b);
    2. Litera b
      wenn die Verlängerung einer bedingten Eintragung abgelehnt wird (Paragraph 9,, Abs. (2));
    3. Litera c
      wenn nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Eintragung angesucht (Paragraph 11,) oder die gemäß Paragraph 11 a, vorgeschriebene Gebühr nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung erlegt wird;
    4. Litera d
      wenn der Zuchtbetrieb den Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr entspricht;
    5. Litera e
      wenn der Züchter den ihm nach Paragraph 12,, Abs. (1), obliegenden Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung nachkommt;
    6. Litera f
      wenn der Züchter die Löschung beantragt;
    7. Litera g
      wenn eine als „Hochzucht“ eingetragene Sorte durch eine Neuerung ersetzt werden kann, die zuchtbuchfähig und eine im Interesse der Landeskultur liegende Verbesserung ist. In diesem Falle ist die Sorte nach Ablauf der unbedingten Eintragungsfrist (Paragraph 9,, Abs. (3)) oder ihrer Verlängerung (Paragraph 10,, Abs. (3)) zu löschen, sofern nicht die Weiterführung der Sorte im Zuchtbuch als „Erhaltungszucht“ beantragt und sie als solche von der Zuchtbuchkommission auch anerkannt wird;
    8. Litera h
      wenn ein Wechsel in der Person des Züchters der Zuchtbuchkommission nicht binnen drei Monaten, von seinem Eintritt gerechnet, angezeigt wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Abs. (1), Litera c, e, f und h, entscheidet der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission allein.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129758

Alte Dokumentnummer

N8194737817L