Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren vor der Zuchtbuchkommission finden die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Berufungen gegen ihre Entscheidung gehen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen die Verweigerung der Eintragung oder der Verlängerung der Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines Gutachtens unabhängiger Fachleute, die der Zuchtbuchkommission nicht angehören und von ihm fallweise zu bestellen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungswerber.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129759
Alte Dokumentnummer
N8194737818L