Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.03.199330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut (Samen, Früchten, Knollen, Setzlingen) von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen muß eine der folgenden Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe) in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:
    1. Litera a
      Vorstufensaatgut,
    2. Litera b
      Basissaatgut,
    3. Litera c
      Zertifiziertes Saatgut,
    4. Litera d
      Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation.
    Wahrheitsgetreue zusätzliche Angaben über eine züchterische Bearbeitung sind zulässig. Bei Kartoffeln kann an Stelle des Wortes „Saatgut“ auch „Pflanzgut“, „Saatkartoffeln“, „Pflanzkartoffeln“ oder „Kartoffelsaatgut“ verwendet werden.
  2. Absatz 2,Als „Vorstufensaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht.
  3. Absatz 3,Als „Basissaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist und zur Erzeugung von „Zertifiziertem Saatgut', bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Als „Zertifiziertes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Basissaatgut“ oder unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist. Kartoffeln dürfen als „Zertifiziertes Saatgut“ auch dann bezeichnet werden, wenn sie aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind, welches aus „Basissaatgut“ oder aus „Vorstufensaatgut“ hervorgegangen ist.
  5. Absatz 5,Als „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“ dürfen nur Futtersämereien bezeichnet werden, wenn sie unmittelbar aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind.
  6. Absatz 6,Die im Absatz eins, Litera a bis d genannten Bezeichnungen dürfen überdies nur dann verwendet werden, wenn die Sortenreinheit und der einwandfreie Gesundheitszustand des Saatgutes, auf das sie Anwendung finden sollen, durch die Saatenanerkennung der zuständigen Landwirtschaftskammer bescheinigt ist. Die Saatenanerkennung setzt sich aus der Felderbesichtigung und der amtlichen Untersuchung des saatfertig hergerichteten Erntegutes zusammen.
  7. Absatz 7,Angaben, die den Eintragungen im Zuchtbuch nicht entsprechen, dürfen im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129760

Alte Dokumentnummer

N8194737819L