Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Gegenstand der Eintragung im Zuchtbuch können Sorten von Kulturpflanzen sein, die
durch systematische Züchtungsarbeit (Auslese oder Kreuzungszüchtung) entstanden sind, eine Neuerung oder gegenüber schon im Zuchtbuch eingetragenen Sorten eine Verbesserung darstellen und im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht gehandelt werden (Hochzucht);
bereits gehandelt werden, für die Landeskultur jedoch von solcher Bedeutung sind, daß an ihrer züchterischen Erhaltung (Erhaltungszüchtung) ein besonderes Interesse besteht (Erhaltungszucht).
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129740
Alte Dokumentnummer
N8194737799L