andere als die im § 19, Abs. (1), lit. a bis c, aufgezählten, auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen, wie zum Beispiel Originalzucht, Stammzucht, Edelzucht, zweiter, dritter oder höherstelliger Nachbau in Mitteilungen und Ankündigungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in Aufschriften, Firmen- oder Warenbezeichnungen, auch wenn diese als Marken registriert sind oder auf Geschäftspapieren zu verwenden;andere als die im Paragraph 19,, Abs. (1), Litera a bis c, aufgezählten, auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen, wie zum Beispiel Originalzucht, Stammzucht, Edelzucht, zweiter, dritter oder höherstelliger Nachbau in Mitteilungen und Ankündigungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in Aufschriften, Firmen- oder Warenbezeichnungen, auch wenn diese als Marken registriert sind oder auf Geschäftspapieren zu verwenden;