Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
27.02.1947 bis 28.02.1993 — BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2027.02.194728.02.1993 BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

27.02.1947BGBl. Nr. 34/1947

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1993

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 20,

Insbesondere ist im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut jeder Art verboten:

  1. Litera a
    andere als die im Paragraph 19,, Abs. (1), Litera a bis c, aufgezählten, auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen, wie zum Beispiel Originalzucht, Stammzucht, Edelzucht, zweiter, dritter oder höherstelliger Nachbau in Mitteilungen und Ankündigungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in Aufschriften, Firmen- oder Warenbezeichnungen, auch wenn diese als Marken registriert sind oder auf Geschäftspapieren zu verwenden;
  2. Litera b
    auf den Behältnissen, den Verpackungen oder den Umhüllungen, in denen die Ware in den Verkehr gesetzt wird oder werden soll, anzubringen oder
  3. Litera c
    die Ware unter solchen Bezeichnungen feilzuhalten oder in den Verkehr zu setzen, gleichviel ob es sich um Saatgut einer im Zuchtbuch eingetragenen oder nicht eingetragenen Sorte handelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129761

Alte Dokumentnummer

N8194737820L