Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24a Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen. Wird die Übertretung im Betrieb eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen die Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 19, oder des Paragraph 24 a, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen. Wird die Übertretung im Betrieb eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen die Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.
(2)Absatz 2,Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Zuchtbuchkommission (§ 3) oder als Fachmann (§§ 6 und 18 Abs. 2) bekanntgeworden und deren Geheimhaltung im geschäftlichen Interesse des Züchters geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Zuchtbuchkommission (Paragraph 3,) oder als Fachmann (Paragraphen 6 und 18 Absatz 2,) bekanntgeworden und deren Geheimhaltung im geschäftlichen Interesse des Züchters geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129763
Alte Dokumentnummer
N8194737822L