Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
27.02.1947 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2327.02.194730.06.1997 BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

27.02.1947BGBl. Nr. 34/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei Bestrafung nach Paragraph 22,, Abs. (1), ist hinsichtlich der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände auf Beseitigung der unzulässigen Bezeichnung, nach Erfordernis der diese tragenden Umhüllungen und Verpackungen oder wenn dies nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung dieser Maßnahmen, die auf Kosten des Bestraften zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme (Paragraph 39, römisch fünf. St. G.) der Gegenstände verfügen, durch deren den Anordnungen dieses Gesetzes nicht entsprechende Beschaffenheit die Übertretung begangen wurde.
  3. Absatz 3,Ist die Verfolgung oder Bestrafung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach Abs. (1) und (2) zulässigen Maßnahmen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die hierüber ergangenen Bescheide, die allen Beteiligten bekanntzugeben sind, steht jedem Beteiligten die Berufung ohne aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129764

Alte Dokumentnummer

N8194737823L