Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24a. Abs. 1 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Für Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadenersatz finden die allgemeinen Gesetzesvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb über solche Ansprüche sinngemäß Anwendung. Wer den Bestimmungen des Paragraph 19, oder des Paragraph 24 a, Absatz eins, zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Für Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadenersatz finden die allgemeinen Gesetzesvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb über solche Ansprüche sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129765
Alte Dokumentnummer
N8194737824L