Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Zuchtbetriebes (im folgenden Züchter genannt), der die Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch anstrebt, hat dies der Zuchtbuchkommission anzumelden.
(2)Absatz 2,Ein Zuchtbetrieb ist ein landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betrieb, der sich bestimmter Einrichtungen (Laboratorien, Zuchtbücher, Zuchtgärten, Vermehrungsflächen, Schüttböden usw.) bedienen muß, um eine neue Sorte zu schaffen oder eine schon bestehende zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129742
Alte Dokumentnummer
N8194737801L