Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung hat zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Züchters;
einen unverbindlichen Vorschlag zur Benennung der angemeldeten Sorte;
die Angabe der Zuchtmethode;
die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Sorte;
die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie den Zeitpunkt des Zuchtbeginnes;
die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert erblickt wird;
die Angabe über das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Flächen;
die registrierte Marke, wenn die Sorte unter einer solchen in Verkehr gesetzt werden soll.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer über die züchterischen Fähigkeiten des Anmelders anzuschließen.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuchen, hat der Anmelder innerhalb einer vom Vorsitzenden der Zuchtbuchkommission festzusetzenden Frist das erforderliche Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der angemeldeten Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden.
(4)Absatz 4,Die Anmeldefrist läuft für Wintergetreide und mehrjährige Gewächse bis 30. Juni und für einsömmerige Pflanzen (zum Beispiel Sommergetreide, Kartoffel, Sommererbsen, Bohnen, usw.) bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres für die in dem der Anmeldung folgenden Jahre durchzuführenden Eintragungen.
(5)Absatz 5,Anmeldungen, die den Bedingungen der Abs. (1) bis (4) nicht entsprechen, oder für die die Gebühr gemäß § 5a nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung entrichtet wurde, kann der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission selbst zurückweisen.Anmeldungen, die den Bedingungen der Abs. (1) bis (4) nicht entsprechen, oder für die die Gebühr gemäß Paragraph 5 a, nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung entrichtet wurde, kann der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission selbst zurückweisen.
Anmerkung
zu Abs. 3: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129743
Alte Dokumentnummer
N8194737802L