Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 109/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.199330.06.1997 BGBl. Nr. 109/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 109/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen und die Anschrift des Züchters;
    2. Litera b
      einen unverbindlichen Vorschlag zur Benennung der angemeldeten Sorte;
    3. Litera c
      die Angabe der Zuchtmethode;
    4. Litera d
      die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Sorte;
    5. Litera e
      die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie den Zeitpunkt des Zuchtbeginnes;
    6. Litera f
      die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert erblickt wird;
    7. Litera g
      die Angabe über das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Flächen;
    8. Litera h
      die registrierte Marke, wenn die Sorte unter einer solchen in Verkehr gesetzt werden soll.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer über die züchterischen Fähigkeiten des Anmelders anzuschließen.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuchen, hat der Anmelder innerhalb einer vom Vorsitzenden der Zuchtbuchkommission festzusetzenden Frist das erforderliche Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der angemeldeten Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden.
  4. Absatz 4,Die Anmeldefrist läuft für Wintergetreide und mehrjährige Gewächse bis 30. Juni und für einsömmerige Pflanzen (zum Beispiel Sommergetreide, Kartoffel, Sommererbsen, Bohnen, usw.) bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres für die in dem der Anmeldung folgenden Jahre durchzuführenden Eintragungen.
  5. Absatz 5,Anmeldungen, die den Bedingungen der Abs. (1) bis (4) nicht entsprechen, oder für die die Gebühr gemäß Paragraph 5 a, nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung entrichtet wurde, kann der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission selbst zurückweisen.

Anmerkung

zu Abs. 3: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129743

Alte Dokumentnummer

N8194737802L