Rechtstracker.at

§ 5a

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a01.03.199330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Für die im Zusammenhang mit der Anmeldung durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche ist vom Anmelder eine Gebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die jeweilige Kulturpflanzenart erwachsenden Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche pauschal durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Anmeldung fällig.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129744

Alte Dokumentnummer

N8194737803L