Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.02.1947 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.02.194730.06.1997 BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.02.1947BGBl. Nr. 34/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über die im Zuchtbuch vorzunehmenden Eintragungen (Paragraph 2,) entscheidet, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zuchtbuchkommission in Sektionen, die aus dem Vorsitzenden, den drei Sachverständigen und dem Vertreter jener Landwirtschaftskammer bestehen, in deren Bereich der Zuchtbetrieb liegt. Die Sektion ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In Zweifelsfällen kann sie die Beschlußfassung in einer Vollsitzung der Zuchtbuchkommission beantragen.
  2. Absatz 2,Die Vollsitzung der Zuchtbuchkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129746

Alte Dokumentnummer

N8194737805L