Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Ist oder war die Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung geschützt, so darf sie nur unter der im Sortenschutzregister (§ 27 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) eingetragenen Sortenbezeichnung im Zuchtbuch eingetragen sein.Ist oder war die Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung geschützt, so darf sie nur unter der im Sortenschutzregister (Paragraph 27, des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) eingetragenen Sortenbezeichnung im Zuchtbuch eingetragen sein. (2)Absatz 2,Solange bei bestehender Bezeichnungspflicht nach § 15 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine Sortenbezeichnung im Sortenschutzregister nicht eingetragen ist, gilt die Eintragung der Sorte im Zuchtbuch unbeschadet des § 17 vorübergehend als gelöscht.Solange bei bestehender Bezeichnungspflicht nach Paragraph 15, des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine Sortenbezeichnung im Sortenschutzregister nicht eingetragen ist, gilt die Eintragung der Sorte im Zuchtbuch unbeschadet des Paragraph 17, vorübergehend als gelöscht.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129748
Alte Dokumentnummer
N8194737807L