Kurztitel
Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Folgende Gesetze und Verordnungen, welche durch die im Artikel I angeführten Gesetze und Verordnungen aufgehoben, geändert oder ergänzt worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 mit den unter Z 1, 3 und 5 getroffenen Änderungen wieder in Kraft: Folgende Gesetze und Verordnungen, welche durch die im Artikel römisch eins angeführten Gesetze und Verordnungen aufgehoben, geändert oder ergänzt worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 mit den unter Ziffer eins, 3 und 5 getroffenen Änderungen wieder in Kraft:
1.Ziffer eins Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens mit folgenden Änderungen:
Nach § 1 wird eingeschaltet:Nach Paragraph eins, wird eingeschaltet:
„§ 1a. Jede Schwangere ist verpflichtet, zur Geburt und zur Versorgung des Kindes Hebammenbeistand beizuziehen, sofern ein solcher erreichbar ist.“
Dem § 8 werden nach den Worten „sichergestellt werden“ die Worte angefügt:Dem Paragraph 8, werden nach den Worten „sichergestellt werden“ die Worte angefügt:
„und ein Mindesteinkommen gewährleistet wird.“
2.Ziffer 2 Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30 Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 13/1926 betreffend die Errichtung von Hebammengremien.Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30 Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 13 aus 1926, betreffend die Errichtung von Hebammengremien.
3.Ziffer 3 Die Verordnung vom 27. Dezember 1928, B. G. Bl. Nr. 20/1929, betreffend den Unterricht, die Diplomprüfung und den Dienst an den Bundeshebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung) mit der Maßgabe, daß die Verordnung bis zur Wiedererrichtung von Bundeshebammenlehranstalten auf die derzeit bestehenden Hebammenlehranstalten sinngemäß anzuwenden ist.Die Verordnung vom 27. Dezember 1928, B. G. Bl. Nr. 20 aus 1929,, betreffend den Unterricht, die Diplomprüfung und den Dienst an den Bundeshebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung) mit der Maßgabe, daß die Verordnung bis zur Wiedererrichtung von Bundeshebammenlehranstalten auf die derzeit bestehenden Hebammenlehranstalten sinngemäß anzuwenden ist.
4.Ziffer 4 Die Verordnung vom 27. Dezember 1928, B. G. Bl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung für Hebammen erlassen wurde.Die Verordnung vom 27. Dezember 1928, B. G. Bl. Nr. 21 aus 1929,, womit eine neue Dienstordnung für Hebammen erlassen wurde.
5.Ziffer 5 Das Gesetz vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit nachstehenden Änderungen:
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„Anzeigepflichtige Krankheiten.
(1)Absatz eins,Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind:
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Wochenbettfieber, übertragbare Kinderlähmung, bakterielle Lebensmittelvergiftung, Milzbrand, Papageienkrankheit (Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken (Blattern), Rotz, übertragbare Ruhr, Wutkrankheit (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Typhus (Abdominaltyphus, Bauchtyphus).
Bang'sche Krankheit, Diphtherie, übertragbare Gehirnentzündung, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Körnerkrankheit (Ägyptische Augenentzündung (Trachom)), Leptospiren-Erkrankungen, Malaria, Rückfallfieber, Scharlach, Trichinose.
(2)Absatz 2,Wenn eine im ersten Absatz nicht bezeichnete Krankheit unter Erscheinungen oder unter Verhältnissen, insbesondere in Kurorten, Anstalten und Internaten auftritt, die ihre Verbreitung in gefahrdrohender Weise oder in weiterem Umfang besorgen lassen, kann diese Krankheit durch Verordnung allgemein, für eine bestimmte Zeitdauer oder für bestimmt zu bezeichnende Gebiete der Anzeigepflicht unterworfen werden.“
§ 2, Abs. (1) bis (3), lauten:Paragraph 2,, Abs. (1) bis (3), lauten:
„(1)Absatz eins,Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des § 1, Abs. (1), Z 1, auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des Paragraph eins,, Abs. (1), Ziffer eins,, auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Binnen der gleichen Frist sind Personen, die ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) hat sich wegen Einleitung und Durchführung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde ins Einvernehmen zu setzen.“
In § 3, Z 9, hat es statt „in den Fällen der Punkte 15, 16 und 17 des § 1“, zu lauten:In Paragraph 3,, Ziffer 9,, hat es statt „in den Fällen der Punkte 15, 16 und 17 des Paragraph eins,, zu lauten:
„bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Bang'scher Krankheit, Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen.“
Vor dem letzten Satz des § 5, Abs. (1), wird nachstehender Satz eingefügt:Vor dem letzten Satz des Paragraph 5,, Abs. (1), wird nachstehender Satz eingefügt:
„Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen.“
§ 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.“
§ 17, Abs. (1), lautet: „Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodisch ärztliche Untersuchung, sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.“Paragraph 17,, Abs. (1), lautet: „Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodisch ärztliche Untersuchung, sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.“
Dem § 17, Abs. (3), wird nachstehender Satz angefügt:Dem Paragraph 17,, Abs. (3), wird nachstehender Satz angefügt:
„Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen angeordnet werden.“
In § 20, Abs. (1), sind nach dem Worte „Paratyphus“ die Worte „bakterielle Lebensmittelvergiftung“ einzuschalten.In Paragraph 20,, Abs. (1), sind nach dem Worte „Paratyphus“ die Worte „bakterielle Lebensmittelvergiftung“ einzuschalten.
§ 47 lautet:Paragraph 47, lautet:
„Portobehandlung.
(1)Absatz eins,Die nach diesem Gesetz zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für nichteingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die Briefpostsendung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.“
Die §§ 4, 36, lit. a, 38 und 46 werden aufgehoben.Die Paragraphen 4, 36,, Litera a,, 38 und 46 werden aufgehoben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1948