Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
(1)Absatz eins,Die auf Grund des Heilpraktikergesetzes (Artikel I, Z 1) verliehenen Berechtigungen sind erloschen.Die auf Grund des Heilpraktikergesetzes (Artikel römisch eins, Ziffer eins,) verliehenen Berechtigungen sind erloschen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Überleitungsvorschriften für Personen, die ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens nach den wieder in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr ausüben dürfen, sowie sonstige Übergangsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien mit Verordnung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Dieses Gesetz findet auch auf bereits anhängige Verfahren und auf alle vor seinem Geltungsbeginn begangenen strafbaren Handlungen insofern Anwendung, als diese auf Grund der wieder in Kraft gesetzten Vorschriften keiner strengeren Bestrafung als nach dem früher bestandenen Recht unterliegen.
(4)Absatz 4,Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923, B. G. Bl. Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht bei Varicellen (Windpocken), und vom 11. Jänner 1927, B. G. Bl. Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht bei Poliomyelitis anterior acuta und Encephalitis lethargica epidemica werden aufgehoben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1948
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12129775
Alte Dokumentnummer
N8194737834L