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§ 11

Fassungen
24.12.1981 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1124.12.198131.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.12.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 10, gewählten 34 Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Der Präsident kann nur ein selbständiger Apotheker sein. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied der Ersatzmann nach.
  2. Absatz 2,Wird die Stelle des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129717

Alte Dokumentnummer

N8194728478L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P11/NOR12129717