Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Mitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 11 einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Auf gleiche Weise wählen auch die dem Stande der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Vorstandsmitglieder diese ihre Funktion ausüben, rücken als Vorstandsmitglieder ihre Ersatzmänner nach.Die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Mitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Auf gleiche Weise wählen auch die dem Stande der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Vorstandsmitglieder diese ihre Funktion ausüben, rücken als Vorstandsmitglieder ihre Ersatzmänner nach.
(2)Absatz 2,Der Obmann und die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der selbständigen Apotheker. Der Obmann und die dem Kreise der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der angestellten Apotheker.
(3)Absatz 3,Der Obmann des Ausschusses der angestellten Apotheker ist zugleich der erste Stellvertreter, der Obmann des Ausschusses der selbständigen Apotheker ist zugleich der zweite Stellvertreter des Präsidenten.
(4)Absatz 4,Zum Wirkungskreis der Abteilungsausschüsse gehören alle laufenden Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der der Abteilung angehörigen Mitglieder berühren, sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung anderen Organen zugewiesen wurden. Insbesondere obliegt ihnen die Führung der Verzeichnisse und die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen hinsichtlich ihrer Mitglieder [§ 2, Abs. (2), lit. b und d] sowie die Bestellung je eines Mitgliedes des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates und je eines Rechnungsprüfers.Zum Wirkungskreis der Abteilungsausschüsse gehören alle laufenden Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der der Abteilung angehörigen Mitglieder berühren, sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung anderen Organen zugewiesen wurden. Insbesondere obliegt ihnen die Führung der Verzeichnisse und die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen hinsichtlich ihrer Mitglieder [§ 2, Abs. (2), Litera b und d] sowie die Bestellung je eines Mitgliedes des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates und je eines Rechnungsprüfers.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129718
Alte Dokumentnummer
N8194728479L