Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
22.08.1947 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 152/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1722.08.194731.08.2001 BGBl. Nr. 152/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

22.08.1947BGBl. Nr. 152/1947

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Deckung der Kosten.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.
  2. Absatz 2,Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Apothekerkammer von ihren Mitgliedern Umlagen, die im Verwaltungswege eingebracht werden, ein. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Umlagenordnung erlassen [§ 8, Abs. (6), lit. a]. In der Umlagenordnung ist zu bestimmen, daß die Umlagen für öffentliche Bedienstete, die eine von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betriebene Apotheke leiten, von der betriebsführenden Körperschaft zu tragen sind.
  3. Absatz 3,Die nach diesem Gesetz verhängten Geld und Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu.
  4. Absatz 4,Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129722

Alte Dokumentnummer

N8194728483L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P17/NOR12129722