Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Disziplinarverfahren
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied der Apothekerkammer begeht ein Disziplinarvergehen, wenn es
durch sein Verhalten gegenüber Kunden, Kollegen oder in der Öffentlichkeit das Ansehen der Apothekerschaft herabsetzt, oder
Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb oder Arzneimittelverkehr geboten ist.
(2)Absatz 2,Für Mitglieder der Apothekerkammer, die als öffentlich Bedienstete einem eigenen Disziplinarrecht unterliegen, gilt nur Abs. 1 Z 1.Für Mitglieder der Apothekerkammer, die als öffentlich Bedienstete einem eigenen Disziplinarrecht unterliegen, gilt nur Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder Verwaltungsstrafbehörden fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet.
(4)Absatz 4,Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung oder Unterlassung, die Anzeige an den Disziplinarrat erstattet hat. Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung der Handlung oder Unterlassung eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Begeht der Beschuldigte während der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(5)Absatz 5,Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, so wird der Lauf der im Abs. 4 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, so wird der Lauf der im Absatz 4, angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129723
Alte Dokumentnummer
N8194728484L