Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Errichtung.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung des Apothekerstandes wird eine Apothekerkammer in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.
(2)Absatz 2,Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(3)Absatz 3,Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129706
Alte Dokumentnummer
N8194728467L