Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22bParagraph 22 b
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz eins,Für die Beweisaufnahme gelten – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen im 2. Abschnitt, II. Teil, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.Für die Beweisaufnahme gelten – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen im 2. Abschnitt, römisch zwei. Teil, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)Absatz 2,Außer dem Vorsitzenden sind die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarberufungssenates, die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die unangebracht oder zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht dienlich sind, zurückweisen.
(3)Absatz 3,Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten Sachverständiger dürfen nur verlesen werden:
wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann;
wenn die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen;
wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Beschuldigte die Aussage verweigern oder
wenn alle anwesenden Parteien zustimmen.
(4)Absatz 4,Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben sich dazu zu äußern.
(5)Absatz 5,Jeder Partei, insbesondere dem Beschuldigten muß Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129729
Alte Dokumentnummer
N8194728490L