Rechtstracker.at

§ 22b

Fassungen
01.02.1989 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22b01.02.198931.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Für die Beweisaufnahme gelten – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen im 2. Abschnitt, römisch zwei. Teil, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
  2. Absatz 2,Außer dem Vorsitzenden sind die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarberufungssenates, die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die unangebracht oder zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht dienlich sind, zurückweisen.
  3. Absatz 3,Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten Sachverständiger dürfen nur verlesen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann;
    2. Ziffer 2
      wenn die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen;
    3. Ziffer 3
      wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Beschuldigte die Aussage verweigern oder
    4. Ziffer 4
      wenn alle anwesenden Parteien zustimmen.
  4. Absatz 4,Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben sich dazu zu äußern.
  5. Absatz 5,Jeder Partei, insbesondere dem Beschuldigten muß Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129729

Alte Dokumentnummer

N8194728490L