Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus.
(2)Absatz 2,Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand der Apothekerkammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.Die Apothekerkammer hat den im Absatz eins, genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand der Apothekerkammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955, Zeitaufwand
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129732
Alte Dokumentnummer
N8194728493L