Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ist nur zulässig, soweit dies für die Österreichische Apothekerkammer zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 2 verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Klein- und Großverteiler sowie Konsumenten von Arzneimitteln bzw. sonstigen in den Apotheken zu führenden Waren übermittelt werden.Die gemäß Paragraph 2, verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Klein- und Großverteiler sowie Konsumenten von Arzneimitteln bzw. sonstigen in den Apotheken zu führenden Waren übermittelt werden.
Schlagworte
Kleinverteiler
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129708
Alte Dokumentnummer
N8194728469L