Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1989 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.198931.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitglieder.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der jeweils geltenden Fassung, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind. Im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an die Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer jedoch der Pächter.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker sind alle in einer der im Absatz eins, genannten Apotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gegeben sind, sowie die durch eine Funktion in einer Standesvertretung oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung ihres pharmazeutischen Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte.
  3. Absatz 3,Die in den Abs. (1) und (2) genannten Personen haben sich innerhalb dreier Tage nach Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Apothekerkammer zu melden und jede Veränderung binnen gleicher Frist dort anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Verlust der in den Abs. (1) und (2) erwähnten Rechtsstellung, doch bleiben stellenlos gewordene Angestellte so lange Mitglieder, als sie bei der Stellenlosenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sind. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129711

Alte Dokumentnummer

N8194728472L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P5/NOR12129711