Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 118/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 118/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Enteneiern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 118/1947

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins,

Enteneier dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden:

  1. Litera a
    Enteneier müssen die mit deutlich lesbarer, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheitsschädlicher Farbe angebrachte Aufschrift

Entenei!

Kochen!

tragen. Die Kennzeichnung muß in Umrandung mit lateinischen Buchstaben von mindestens 3 mm Höhe aufgedruckt sein;
  1. Litera b
    An den Behältnissen, in denen Enteneier feilgehalten werden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift

Enteneier!

Vor dem Gebrauch mindestens 8 Minuten kochen oder in Backofenhitze durchbacken!

angebracht sein;
  1. Litera c
    In Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier feilgehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 24 römisch zehn 30 cm großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift trägt:

Enteneier dürfen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nicht roh oder weichgekocht verzehrt oder zur Herstellung von Puddings, Mayonnaise, Eierspeisen, Spiegeleiern, Pallatschinken, Omeletten usw. verwendet werden. Sie müssen vor dem Genuß mindestens 8 Minuten gekocht oder beim Kuchenbacken in Backofenhitze völlig durchgebacken werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10010250

Dokumentnummer

NOR12129769

Alte Dokumentnummer

N8194737828L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/118/P1/NOR12129769