Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Enteneiern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Enteneier dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden:
Enteneier müssen die mit deutlich lesbarer, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheitsschädlicher Farbe angebrachte Aufschrift
tragen. Die Kennzeichnung muß in Umrandung mit lateinischen Buchstaben von mindestens 3 mm Höhe aufgedruckt sein;
An den Behältnissen, in denen Enteneier feilgehalten werden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift
Enteneier! |
Vor dem Gebrauch mindestens 8 Minuten kochen oder in Backofenhitze durchbacken! |
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angebracht sein;
In Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier feilgehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 24 X 30 cm großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift trägt:In Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier feilgehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 24 römisch zehn 30 cm großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift trägt:
Enteneier dürfen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nicht roh oder weichgekocht verzehrt oder zur Herstellung von Puddings, Mayonnaise, Eierspeisen, Spiegeleiern, Pallatschinken, Omeletten usw. verwendet werden. Sie müssen vor dem Genuß mindestens 8 Minuten gekocht oder beim Kuchenbacken in Backofenhitze völlig durchgebacken werden. |
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Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12129769
Alte Dokumentnummer
N8194737828L