Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Enteneiern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Bei der Einfuhr in das Zollinland müssen Enteneier, die zum Verkauf bestimmt sind, die nach § 1, lit. a, erforderliche Kennzeichnung tragen.Paragraph 2, (1) Bei der Einfuhr in das Zollinland müssen Enteneier, die zum Verkauf bestimmt sind, die nach Paragraph eins,, Litera a,, erforderliche Kennzeichnung tragen.
(2)Absatz 2,Sind sie nicht gekennzeichnet, so dürfen sie nur auf ein Zollager unter amtlichen Mitverschluß gebracht werden. Auf diesem kann die Kennzeichnung vorgenommen werden. Überführung vom Zollager in den Verkehr des Zollinlandes steht der Einfuhr in das Zollinland, Abs. (1), gleich.
Dokumentnummer
NOR12129770
Alte Dokumentnummer
N8194737829L