Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Enteneiern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für Enteneiauslauf, auch in Gemischen mit Hühnereiauslauf, sowie für Gefrierei und Trockenei, das ganz oder teilweise aus Entenei hergestellt ist. Paragraph 3, Die Vorschriften des Paragraph eins, gelten entsprechend für Enteneiauslauf, auch in Gemischen mit Hühnereiauslauf, sowie für Gefrierei und Trockenei, das ganz oder teilweise aus Entenei hergestellt ist.
Dokumentnummer
NOR12129771
Alte Dokumentnummer
N8194737830L