Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihre Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutze dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bedient sich zur Bearbeitung und Lösung der mit diesem Bundesgesetz im Zusammenhange stehenden wissenschaftlichen und fachtechnischen Aufgaben und Fragen der Bundesanstalt für Pflanzenschutz.
(3)Absatz 3,Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet, in den Forstgesetzen geregelt.
Anmerkung
1. zu Abs. 2 BGBl. Nr. 515/1984
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
NOR12129813
Alte Dokumentnummer
N8194837885L