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§ 2

Fassungen
23.07.1948 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 124/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.07.194823.07.1999 BGBl. Nr. 124/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.07.1948BGBl. Nr. 124/1948

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

römisch eins. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen über den

Schutz der Kulturpflanzen im Inlande.

(Artikel 12,, Abs. (1), Ziffer 6,,

Bundes-Verfassungsgesetz.)

Paragraph 2, (1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch die zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetze nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,

  1. Litera a
    kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, ferner Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten und diese zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist;
  2. Litera b
    die Durchführung von amtlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nach vorhergehender Verständigung zu dulden;
  3. Litera c
    bei amtlicher Erhebung wahrheitsgemäß jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über belangreiche Begleitumstände zu erteilen;
  4. Litera d
    das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zum Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen im Interesse des Pflanzenschutzes oder behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen sowie zur amtlichen Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zu dulden.
  1. Absatz 2,Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben die Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, zu tragen und auf Aufforderung eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften beizustellen.
  2. Absatz 3,Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden.

Gesetzesnummer

10010253

Dokumentnummer

NOR12129814

Alte Dokumentnummer

N8194837886L