Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 3. (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch nur dann zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen (§ 2, Abs. (2)) herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.Paragraph 3, (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des Paragraph 2, nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch nur dann zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen (Paragraph 2,, Abs. (2)) herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.
(2)Absatz 2,Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von Waldgrundstücken ist das sachverständige Gutachten des Bezirksforsttechnikers zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12129815
Alte Dokumentnummer
N8194837887L