Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.07.1948 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 124/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 323.07.194823.07.1999 BGBl. Nr. 124/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.07.1948BGBl. Nr. 124/1948

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 3, (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des Paragraph 2, nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch nur dann zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen (Paragraph 2,, Abs. (2)) herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.

  1. Absatz 2,Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von Waldgrundstücken ist das sachverständige Gutachten des Bezirksforsttechnikers zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10010253

Dokumentnummer

NOR12129815

Alte Dokumentnummer

N8194837887L