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§ 5

Fassungen
23.07.1948 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 124/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.07.194823.07.1999 BGBl. Nr. 124/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1948BGBl. Nr. 124/1948

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 5, (1) Die Landesgesetzgebung hat zu regeln:

A. Die Bekämpfung insbesondere solcher Krankheiten und Schädlinge:

  1. Litera a
    deren weitere Ausbreitung in bisher befallsfreie Bundesgebiete verhindert werden soll;
  2. Litera b
    denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist;
  3. Litera c
    denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und die durch einfach und billig durchzuführende Maßnahmen wirksam bekämpft werden können.
B. Die Anwendung folgender Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen vorzugsweise in Betracht zu ziehen sind:
  1. Litera a
    die Anordnung der Anzeigepflicht hinsichtlich bestimmter, namentlich anzuführender Krankheiten und Schädlinge und aller anderen Krankheiten und Schädlinge bei erheblicher Schädigung oder wesentlicher Gefährdung der Kulturen oder deren Erzeugnisse;
  2. Litera b
    die im Interesse des Pflanzenschutzes gelegene Überwachung von Betrieben, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, Wirtschaftsdünger oder Erde für Handelszwecke lagern; von Räumen, in denen solche Güter gelagert oder verarbeitet, und von Märkten, auf denen sie gehandelt werden;
  3. Litera c
    die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Inland im Interesse des Pflanzenschutzes;
  4. Litera d
    die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel, und zwar;
    1. Ziffer eins
      die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
    3. Ziffer 3
      das Verbot des Anbaues einzelner Pflanzensorten oder -arten;
      unter das Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder und sonstiger besonders berufener Forschungsanstalten;
    4. Ziffer 4
      die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken;
    5. Ziffer 5
      soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die örtliche Beschränkung des Verkehrs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die erfahrungsgemäß Träger gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge sein können;
    6. Ziffer 6
      soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder - falls eine solche nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Pflanzenschädlinge sind, und die Vernichtung oder die unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;
    7. Ziffer 7
      die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
    8. Ziffer 8
      die Heranziehung der Bevölkerung der von Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen Gebiete zur sofortigen Durchführung besonders dringender Bekämpfungsmaßnahmen (zum Beispiel zum Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaße.
      1. Litera e
        das Verbot des Haltens von Tieren oder Pflanzen - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen -, die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und
        1. Ziffer eins
          in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen oder
        2. Ziffer 2
          gegen deren weitere Verschleppung im Inland gesetzliche Bestimmungen bestehen, außerhalb der mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder.
  1. Absatz 2,Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind die Vorschriften, die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, zu beachten.

Schlagworte

Saatgut, Pflanzenart, Versuchsanstalt, Nutzpflanze

Gesetzesnummer

10010253

Dokumentnummer

NOR12129817

Alte Dokumentnummer

N8194837889L