Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1983 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 230/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198323.07.1999 BGBl. Nr. 230/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 230/1982

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 6,

Zur Durchführung des Pflanzenschutzes sind im Wege der Landesgesetzgebung

  1. Litera a
    Pflanzenschutzreferate oder Pflanzenschutzstellen zu errichten. Diesen obliegt in ihrem Arbeitsbereich die sachverständige Beratung der mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Sie bilden in ihrer Gesamtheit unter der fachlichen Leitung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz den amtlichen Pflanzenschutzdienst;
  2. Litera b
    die Gemeinden zu verhalten, den Anforderungen der Behörden der allgemeinen Verwaltung hinsichtlich der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu entsprechen, die behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Durchführung nicht selbst beauftragt werden, daß die in den Paragraphen 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen;
  3. Litera c
    die mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden anzuweisen, sofern es sich um fachliche Fragen handelt, im Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst vorzugehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10010253

Dokumentnummer

NOR12129818

Alte Dokumentnummer

N8194837890L