Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Zur Durchführung des Pflanzenschutzes sind im Wege der Landesgesetzgebung
Pflanzenschutzreferate oder Pflanzenschutzstellen zu errichten. Diesen obliegt in ihrem Arbeitsbereich die sachverständige Beratung der mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Sie bilden in ihrer Gesamtheit unter der fachlichen Leitung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz den amtlichen Pflanzenschutzdienst;
die Gemeinden zu verhalten, den Anforderungen der Behörden der allgemeinen Verwaltung hinsichtlich der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu entsprechen, die behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Durchführung nicht selbst beauftragt werden, daß die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen;die Gemeinden zu verhalten, den Anforderungen der Behörden der allgemeinen Verwaltung hinsichtlich der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu entsprechen, die behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Durchführung nicht selbst beauftragt werden, daß die in den Paragraphen 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen;
die mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden anzuweisen, sofern es sich um fachliche Fragen handelt, im Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst vorzugehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
NOR12129818
Alte Dokumentnummer
N8194837890L