Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1983 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 230/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198323.07.1999 BGBl. Nr. 230/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 230/1982

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ferner hat die Landesgesetzgebung
    1. Litera a
      zur Durchführung des Artikels römisch eins der Internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105 aus 1882,, betreffend die Reblaus, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen;
    2. Litera b
      Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen niedergelegten Vorschriften oder auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen unter Strafe zu stellen;
    3. Litera c
      die Aufteilung der Kosten
      1. Ziffer eins
        behördlich angeordneter Untersuchungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen,
      2. Ziffer 2
        der Tätigkeit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, soweit ihre Mitwirkung bei Pflanzenschutzmaßnahmen in den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetzen vorgesehen ist,
    auf das Land, die Gemeinden und die Parteien zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit gemäß Abs. (1), Litera c,, Ziffer 2,, dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.

Anmerkung

1. zu Abs. 2 BGBl. Nr. 515/1994
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Schlagworte

RGBl. Nr. 105/1882, Untersuchungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme,
Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10010253

Dokumentnummer

NOR12129819

Alte Dokumentnummer

N8194837891L