Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1999Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ferner hat die Landesgesetzgebung
zur Durchführung des Artikels I der Internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105/1882, betreffend die Reblaus, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen;zur Durchführung des Artikels römisch eins der Internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105 aus 1882,, betreffend die Reblaus, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen;
Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen niedergelegten Vorschriften oder auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen unter Strafe zu stellen;
die Aufteilung der Kosten
behördlich angeordneter Untersuchungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen,
der Tätigkeit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, soweit ihre Mitwirkung bei Pflanzenschutzmaßnahmen in den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetzen vorgesehen ist,
auf das Land, die Gemeinden und die Parteien zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit gemäß Abs. (1), lit. c, Z 2, dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit gemäß Abs. (1), Litera c,, Ziffer 2,, dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.
Anmerkung
1. zu Abs. 2 BGBl. Nr. 515/1994
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Schlagworte
RGBl. Nr. 105/1882, Untersuchungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme,
Zeitaufwand
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
NOR12129819
Alte Dokumentnummer
N8194837891L