Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1948Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.
(2)Absatz 2,Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologischen Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12129804
Alte Dokumentnummer
N8194837861L