Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 31.10.1948 — BGBl. Nr. 216/1948
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute31.10.1948 § → § BGBl. Nr. 216/1948
§ 1215.04.194830.10.1948 BGBl. Nr. 63/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1948,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.10.1948BGBl. Nr. 216/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für das in den Laboratorien beschäftigte Personal können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) Schutzimpfungen angeordnet werden. Der Leiter der Anstalt ist berechtigt, Anträge auf Erlassung einer solchen Anordnung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die in bakteriologischen Anstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, jede Erkrankung sofort dem Vorstande anzuzeigen und bis zur Feststellung der Diagnose und Entscheidung über eine etwaige sanitätspolizeiliche Anordnung in isolierter Pflege zu verbleiben.
  3. Absatz 3,In diesem Falle ist der Vorstand, beziehungsweise dessen Stellvertreter verpflichtet, sich sofort durch ärztliche, beziehungsweise bakteriologische Untersuchung von der Natur der Krankheit zu überzeugen und im Falle des Verdachtes einer Infektion die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt zu erstatten.
  4. Absatz 4,Kann der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist der Erkrankte sofort abzusondern und unter Beobachtung zu setzen. Der verdächtige Fall ist unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen; bis zu seiner Verfügung sind alle jene Maßnahmen einzuleiten, welche bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit in sanitätspolizeilicher Hinsicht vorgeschrieben oder angezeigt sind.
  5. Absatz 5,In jenen Fällen, in welchen sich der Laboratoriumsvorstand selbst an den Untersuchungen beteiligt, gelten sinngemäß auch für ihn die in den vorstehenden Absätzen angeführten Anordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129806

Alte Dokumentnummer

N8194837863L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/63/P12/NOR12129806