Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 469/1982Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die geschäftsmäßige Vornahme der im § 1 aufgezählten sowie von serologischen Untersuchungen, ferner von sonstigen medizinisch-diagnostischen Untersuchungen ist nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gestattet. Die Bewilligung kann nur solchen Ärzten erteilt werden, die nach dem Gutachten des Obersten Sanitätsrates hiezu die vollständige wissenschaftliche Eignung besitzen und über die geeigneten Untersuchungsräume und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Die geschäftsmäßige Vornahme der im Paragraph eins, aufgezählten sowie von serologischen Untersuchungen, ferner von sonstigen medizinisch-diagnostischen Untersuchungen ist nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gestattet. Die Bewilligung kann nur solchen Ärzten erteilt werden, die nach dem Gutachten des Obersten Sanitätsrates hiezu die vollständige wissenschaftliche Eignung besitzen und über die geeigneten Untersuchungsräume und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12129796
alte Dokumentnummer
N8194837853L