Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1948Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
III. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.römisch drei. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vorstand einer Anstalt für die im § 7 bezeichneten Untersuchungen kann nur ein ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen theoretischen und praktischen bakteriologisch-serologischen Ausbildung die in das Gebiet der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse besitzt.Vorstand einer Anstalt für die im Paragraph 7, bezeichneten Untersuchungen kann nur ein ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen theoretischen und praktischen bakteriologisch-serologischen Ausbildung die in das Gebiet der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse besitzt.
(2)Absatz 2,Der Vorstand ist für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(3)Absatz 3,In jeder solchen Anstalt muß für den Fall der zeitweisen Abwesenheit oder einer Verhinderung des Vorstandes ein fachlich geeigneter Vertreter, welcher der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen ist, zur verantwortlichen Leitung der Anstalt bestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12129802
Alte Dokumentnummer
N8194837859L