Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1948Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen. Die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12129782
alte Dokumentnummer
N8194812240I