Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
IV. Kennzeichnung der Rinder.römisch vier. Kennzeichnung der Rinder.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten oder einer solchen Seuche verdächtigen Rinder hat sogleich nach der Untersuchung und Einteilung am linken Ohr mit einer Ohrmarke zu erfolgen, die erst nach der Genesung, beziehungsweise Behebung des Verdachtes auf Weisung des beauftragten Tierarztes abzunehmen ist.
(2)Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1949 kann eine Kennzeichnung auch durch Haarschnitt erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird (§ 4, Abs. (2), des Bundesgesetzes), hat am rechten Ohr durch kreisrunde Ohrlochung im Durchmesser von 1 1/2 cm zu erfolgen.Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird (Paragraph 4,, Abs. (2), des Bundesgesetzes), hat am rechten Ohr durch kreisrunde Ohrlochung im Durchmesser von 1 1/2 cm zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129968
Alte Dokumentnummer
N8194943047J