Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.03.1949 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 62/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.03.194931.12.2018 BGBl. Nr. 62/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.03.1949BGBl. Nr. 62/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch vier. Kennzeichnung der Rinder.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten oder einer solchen Seuche verdächtigen Rinder hat sogleich nach der Untersuchung und Einteilung am linken Ohr mit einer Ohrmarke zu erfolgen, die erst nach der Genesung, beziehungsweise Behebung des Verdachtes auf Weisung des beauftragten Tierarztes abzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1949 kann eine Kennzeichnung auch durch Haarschnitt erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung der mit einer Deckseuche behafteten Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird (Paragraph 4,, Abs. (2), des Bundesgesetzes), hat am rechten Ohr durch kreisrunde Ohrlochung im Durchmesser von 1 1/2 cm zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129968

Alte Dokumentnummer

N8194943047J