Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.03.1949 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 62/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 716.03.194931.12.2018 BGBl. Nr. 62/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.03.1949BGBl. Nr. 62/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch sieben. Schutz- und Tilgungsmaßnahmen.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in einem Seuchengebiete zu treffenden Schutz- und Tilgungsmaßnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Seuchenbekämpfungsplane (Paragraph 2,, Abs. (1), des Bundesgesetzes) festzulegen und ortsüblich zu verlautbaren. Sie haben sich insbesondere auf
    1. Litera a
      die Bildung von Deckringen,
    2. Litera b
      die Behandlung der mit einer Deckseuche behafteten (angesteckten) Rinder,
    3. Litera c
      die künstliche Befruchtung der Rinder,
    4. Litera d
      die unschädliche Beseitigung krankhafter Ausscheidungen aus den Geschlechtsorganen und
    5. Litera e
      die Desinfektion
    zu beziehen.
  2. Absatz 2,Lehnt ein Rinderbesitzer oder dessen Stellvertreter die angeordnete Behandlung eines seiner Verfügung unterstehenden Rindes ab und wird dadurch die Tilgung einer Deckseuche in einem Seuchengebiete oder in einem verseuchten Bestande gefährdet oder gehemmt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterhaltung des oder der erkrankten Tiere gemäß Paragraph 4,, Abs. (2), des Bundesgesetzes verbieten.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der künstlichen Befruchtung sind die „Bestimmungen über die technischen Einrichtungen und das Verfahren bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung“ (Beilage A) einzuhalten.
  4. Absatz 4,Ausgestoßene Früchte, Eihäute und sonstige krankhafte Ausscheidungen der Geschlechtsorgane sind in geeigneter Weise, am besten durch Verbrennen, unschädlich zu beseitigen.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129971

Alte Dokumentnummer

N8194943050J