Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
Als Nachweis, daß ein Rind unbedenklich (gesund) ist, dient die Bescheinigung nach Beilage B, C oder D, die vom Tierbesitzer oder dessen Stellvertreter, bevor er das Rind in Verkehr bringen will, beim zuständigen Amtstierarzte oder beauftragten Tierärzte anzufordern und, wenn ein Tierpaß ausgestellt wird, diesem beizufügen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129973
Alte Dokumentnummer
N8194943052J