Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.1949 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 22/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.194931.12.2018 BGBl. Nr. 22/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1949BGBl. Nr. 22/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Besitzer von Rindern oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, zum Schutze gegen die Verbreitung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder und zur Hintanhaltung der Folgen dieser Seuchen
    1. Litera a
      wiederholtes oder gehäuftes Umrindern (mehr als dreimaliges Umrindern) oder
    2. Litera b
      jede vorzeitige Ausstoßung der Frucht (Verwerfen) oder
    3. Litera c
      äußerlich erkennbare, entzündliche Erkrankungen, wie Ausschläge, Anschwellungen oder Ausflüsse an den Geschlechtsorganen der männlichen oder weiblichen Rinder
    unverzüglich dem für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister - in Wien dem zuständigen magistratischen Bezirksamt - zu melden, Rinder, bei denen sich eine der unter a, b oder c angeführten Erscheinungen zeigt, nach Möglichkeit abzusondern und den Deckbetrieb einzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat die Meldung unverweilt an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Pflicht zur unverweilten Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde obliegt einem Tierarzte, wenn er an männlichen oder weiblichen Zucht- und Nutzrindern eine übertragbare Geschlechtskrankheit oder den Verdacht einer solchen Krankheit feststellt; gleichzeitig ist von ihm die Meldung an den für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister - in Wien an das zuständige magistratische Bezirksamt - zu erstatten.

Schlagworte

Zuchtrind

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129889

Alte Dokumentnummer

N8194912202I