Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Besitzer von Rindern oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, zum Schutze gegen die Verbreitung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder und zur Hintanhaltung der Folgen dieser Seuchen
wiederholtes oder gehäuftes Umrindern (mehr als dreimaliges Umrindern) oder
jede vorzeitige Ausstoßung der Frucht (Verwerfen) oder
äußerlich erkennbare, entzündliche Erkrankungen, wie Ausschläge, Anschwellungen oder Ausflüsse an den Geschlechtsorganen der männlichen oder weiblichen Rinder
unverzüglich dem für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister - in Wien dem zuständigen magistratischen Bezirksamt - zu melden, Rinder, bei denen sich eine der unter a, b oder c angeführten Erscheinungen zeigt, nach Möglichkeit abzusondern und den Deckbetrieb einzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister hat die Meldung unverweilt an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Pflicht zur unverweilten Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde obliegt einem Tierarzte, wenn er an männlichen oder weiblichen Zucht- und Nutzrindern eine übertragbare Geschlechtskrankheit oder den Verdacht einer solchen Krankheit feststellt; gleichzeitig ist von ihm die Meldung an den für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister - in Wien an das zuständige magistratische Bezirksamt - zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129889
Alte Dokumentnummer
N8194912202I